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Änderung § 11 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beschaffenheitsprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken in Bündeln abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonagereben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 1, die Säcke mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 2 enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken in Packungen oder Bündeln abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonagereben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Packungen oder Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten.

(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von

vorherige Änderung

1. 1 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vom Hundert der Bündel,

2. 101 bis 1.000 Bündeln auf mindestens 2 vom Hundert der Bündel, jedoch nicht weniger als 10 Bündel,

3.
über 1.000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel, jedoch nicht weniger als 20 Bündel.

Bei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut in Säcken wird die Prüfung an mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanzgutes durchgeführt. Bei Pflanzgut in Säcken sind mindestens 10 vom Hundert der Säcke zur Prüfung heranzuziehen.



1. 1 bis 2 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel,

2. über 2 000 Bündeln auf mindestens 20 Bündel.

Bei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut in Packungen wird die Prüfung an mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanzgutes durchgeführt. Bei Pflanzgut in Packungen sind mindestens 10 vom Hundert der Packungen zur Prüfung heranzuziehen.

(3) Die Prüfung findet nur statt, wenn

1. das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im Fall eines nach Klonen getrennten Rebenbestandes nach Klonen und im Fall von Pfropfreben nach Pfropfkombinationen getrennt gehalten und gekennzeichnet wird;

2. derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person

a) unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß das Pflanzgut aufbereitet ist und

b) schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus Rebenbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben.

(4) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag eine weitere Beschaffenheitsprüfung, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)