Änderung § 20 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 Rebenpflanzgutverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 2. RebPflVÄndV am 14. Juli 2006 und Änderungshistorie der RebPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Topfreben und Kartonagereben


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

(Text neue Fassung)

1 Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1. der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine Betriebsnummer,

2. die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage;

vorherige Änderung

die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden.



die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. 2 Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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