Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. RebPflVÄndV am 14. Juli 2006 und Änderungshistorie der RebPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1) Inhalt der Bündel und Säcke


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung


vorherige Änderung


| Art des Pflanzgutes | Angegebene Stückzahl je Bündel oder Sack

| 1 | 2

1
| Bündel |

1.1 | Edelreiser mit mindestens 7, bei den Sorten Blauer Limberger, Blauer Trollinger oder Domfelder mindestens 5 veredelungsfähigen Augen | 100 oder 200

1.2 | veredelungsfähige blinde Unterlagsreben | 200

1.3 | Blindholz | 200
oder 500

1.4
| Wurzelreben | 50

1.5
| Pfropfreben | 25

2
| Säcke |

2.1 | Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen
Auge | 500

2.2
| veredelungsfähige blinde Unterlagsreben | 200

2.3
| Blindholz | 200 oder 500

2.4 | Wurzelreben | 100


2.5 | Pfropfreben | 50 oder 100



Bei Säcken nach
den Nummern 2.1 und 2.2 darf auch ein Vielfaches der jeweils festgesetzten Stückzahl angegeben werden.



1 Inhalt der Packungen oder Bündel


| Art des Pflanzgutes | Stückzahl | Höchstmenge

| 1 | 2 | 3

1.1 | Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500

1.2 | Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500

1.3
| Edelreiser | |

- bei mindestens 5 verwendbaren Augen
| 100 oder 200 | 200

- bei einem verwendbaren
Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5 000

1.4
| veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1 000

1.5
| Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500


2 Besondere Bedingungen


2.1 Kleine Mengen


Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in
den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.

2.2 Topfreben und Kartonagereben

Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.