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Änderung § 21 Rebenpflanzgutverordnung vom 27.03.2010

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Abgabe in kleinen Mengen


(Text alte Fassung)

Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der höchsten in Anlage 3 Nr. 1 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

(Text neue Fassung)

Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

2. die Kategorie,

3. die Sortenbezeichnung,

4. die Bezeichnung des Klones,

5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.



(heute geltende Fassung)