§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister (BauMaschMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.01.1985 BGBl. I S. 177; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-7-28 Berufliche Bildung
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§ 10 Wiederholung der Prüfung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 9 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BauMaschMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 9 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
... 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird § 8. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:  ... 7. Der bisherige § 9 wird § 8. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis ... 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen ...


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