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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 01.09.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil


(1) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2 Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus der Volkswirtschaftslehre:

a) Produktionsformen,

b) Wirtschaftssysteme,

c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2. aus der Betriebswirtschaftslehre:

a) Betriebsorganisation und Baubetriebslehre:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

ee) Kostenrechnung,

b) Organisations- und Informationstechniken.

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(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2 Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus dem Grundgesetz:

a) Grundrechte,

b) Gesetzgebung,

c) Rechtsprechung;

2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a) Arbeitsvertragsrecht,

b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d) Tarifvertragsrecht,

e) Sozialversicherungsrecht;

3. öffentliches und privates Baurecht sowie Umweltschutzrecht.

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(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b) Gruppenverhalten;

2. Einflüsse des Betriebes und der Baustelle auf das Sozialverhalten:

a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b) Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Baustelleneinrichtungen,

c) Führungsgrundsätze;

3. Einflüsse des Baumaschinenmeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle:

a) Rolle des Baumaschinenmeisters,

b) Kooperation und Kommunikation,

c) Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

vorherige Änderung

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 7 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens 1,5 Stunden Dauer.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(6) 1 Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 7 Stunden dauern. 2 Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens 1,5 Stunden Dauer.

(7) 1 In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2 Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3 Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) 1 Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)