Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG)

§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen



(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat

1.
seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu führen,

1a.
die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,

2.
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich

a)
des Schutzes des Bodens vor Erosion,

b)
des Erhaltes der organischen Substanz im Boden,

c)
des Erhaltes der Bodenstruktur,

d)
der Instandhaltung der Flächen,

e)
des Gewässerschutzes und der Wasserbewirtschaftung

zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten,

3.
sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird.

Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Juli 2010 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden Anforderungen auszurichten haben.

(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, darf auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht beseitigen.

(3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.

(4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

1.
nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften oder

2.
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b

zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzengesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Betriebsinhaber,

1.
die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer deren jeweiligen Bezuges,

2.
die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beantragen, während der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume.

Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 DirektZahlVerpflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2010 (18.05.2010)Bekanntmachung der Neufassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 28.04.2010 BGBl. I S. 588
aktuell vorher 17.04.2010Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 14.04.2010 BGBl. I S. 418
aktuell vorher 20.06.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes
vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1284
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 22.04.2008 BGBl. I S. 738
aktuellvor 01.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DirektZahlVerpflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DirektZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlVerpflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DirektZahlVerpflG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2, 5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 23 und 24 der Verordnung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
§ 10 AgrarZahlVerpflV Übergangsregelungen
... nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des ... (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
Artikel 1 1. DirektZahlVerpflGÄndG
... Wörter „des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1284
Artikel 1 DirektZahlVerpflGuaÄndG Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
... § 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, ...

Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
Artikel 2 InVeKoSDGuaÄndG
... auch in Verbindung mit Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 19.02.2009 BGBl. I S. 395
Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVÄndV
... 2 Erosionsvermeidung (1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni ... quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden. (5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind ... oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird, 2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1
§ 2 DirektZahlVerpflV Erosionsvermeidung (vom 01.01.2012)
... Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni ... nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden. (5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind ... oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird, 2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, ...
§ 5 DirektZahlVerpflV Landschaftselemente (vom 01.01.2012)
... Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind  ... ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit ...