(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.
(2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden.
(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in §
1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.
(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden übermitteln den Prämienbehörden
- 1.
- die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck
- a)
- des Nachweises der Berechtigung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien und
- b)
- des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der Kommission der Europäischen Union über den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen vor Ort,
- 2.
- im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kontrollen, die stattgefunden haben, um den mengenmäßigen Umfang zu dokumentieren.
Der Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthält keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.
(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des §
1 Abs. 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.
(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt werden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie übermittelt worden sind.
(7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe §
10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1763, 1769; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928