Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 DirektZahlVerpflG vom 01.05.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DirektZahlVerpflG, alle Änderungen durch Artikel 2 InVeKoSDGuaÄndG am 1. Mai 2008 und Änderungshistorie des DirektZahlVerpflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 1 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit die Rechtsakte

1. die Gewährung von Direktzahlungen

a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung) sowie

b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung und

3.
der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

Die in Satz 1 bezeichneten
Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie

1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (sonstige Stützungszahlungen)

a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),

b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie

c) an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005


binden,

vorherige Änderung

2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, vorsehen und

3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen im Fall der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.



2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,

3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.

(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)