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Änderung § 5 DirektZahlVerpflG vom 01.05.2008

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§ 5 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 5 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sachgerecht durchzuführen,

1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Ackerlandes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege der betroffenen Flächen,

4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2,

(Text alte Fassung)

5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Fall der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für eine ganz oder teilweise Versagung der Direktzahlungen,

(Text neue Fassung)

5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,

6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland

zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen gilt entsprechend.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind

1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,

2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnahmen näher zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Vomhundertsatzes verringert hat,

2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird,

3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,

4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,

5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeitpunkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)