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Änderung § 3 DirektZahlVerpflG vom 17.04.2010

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§ 3 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2010 geltenden Fassung
§ 3 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhaltung von Dauergrünland


(Text alte Fassung)

Jedes Land hat dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem Gebiet der Anteil des Dauergrünlandes an seiner gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden

1. das Land Brandenburg und das Land Berlin,

2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,

3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg

jeweils eine Region.