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Änderung § 6 DirektZahlVerpflG vom 17.04.2010

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§ 6 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2010 geltenden Fassung
§ 6 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

 (keine frühere Fassung vorhanden)