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Synopse aller Änderungen des DirektZahlVerpflG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 31 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DirektZahlVerpflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

3. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. der zur Durchführung des in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.

(Text neue Fassung)

4. der zur Durchführung des in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.

Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie

1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die Gewährung von Rodungsprämien im Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sinne des Artikels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (sonstige Stützungszahlungen)

a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),

b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie

c) an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

binden,

2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,

3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.

(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Nummer 4, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Marktorganisationsgesetzes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

§ 4 Datenschutz


(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.

(2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden.

(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.

(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden übermitteln den Prämienbehörden

1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck

a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien und

b) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der Kommission der Europäischen Union über den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen vor Ort,

2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kontrollen, die stattgefunden haben, um den mengenmäßigen Umfang zu dokumentieren.

Der Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthält keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.



(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt werden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie übermittelt worden sind.

(7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

§ 5 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sachgerecht durchzuführen,

1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Ackerlandes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege der betroffenen Flächen,

4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2,

5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,

6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland

zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind

1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,

2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnahmen näher zu bestimmen.

(2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

vorherige Änderung

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,



1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Vomhundertsatzes verringert hat,

2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird,

3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,

4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,

5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeitpunkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.