(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage
2 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung.
(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind sie im 8-Bit-Code -
ARV 8 - nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen.
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über
- 1.
- die Anzahl der Datenträger,
- 2.
- die Datenträgerkennzeichen,
- 3.
- die Aufzeichnungsdichte,
- 4.
- das Erstellungsdatum,
- 5.
- die laufende Nummer der erstellten Datei,
- 6.
- die Anzahl der Datensätze je Datenträger,
- 7.
- den Code.
(4) Die in dieser Verordnung und in der Anlage
2 bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4 - 10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.