Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 13 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 13 Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vermittlungsstelle führt den Abgleich der vorliegenden Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander zwischen dem 15. und dem Ende des ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats durch.

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Zitierungen von § 13 SozhiDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozhiDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SozhiDAV Rückübermittlung an die Träger der Sozialhilfe
... übermittelt die Feststellungen nach § 12 und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 13 mit einem Datensatz nach Anlage 4 oder nach Anlage 5 unmittelbar oder über die von der ...


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