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Änderung § 16 SozhiDAV vom 08.11.2006

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§ 16 SozhiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 SozhiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 365 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kosten der Vermittlungsstelle


(1) Die Träger der Sozialhilfe erstatten zu gleichen Teilen die Kosten der Vermittlungsstelle.

(2) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihnen für das darauffolgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Es sind Kosten zu erstatten für die Jahre 1998, 1999 sowie 2000 in Höhe von 650 Deutsche Mark, für das Jahr 2001 in Höhe von 970 Deutsche Mark und für das Jahr 2002 in Höhe von 500 Euro pro Träger der Sozialhilfe und Jahr. Für die Folgejahre legt die Vermittlungsstelle die Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 500 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst entspricht, nicht übersteigen.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann Landesrecht eine andere Stelle für die Kostenerstattung bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)