Änderung § 13 SolBerV vom 07.03.2008

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§ 13 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 13 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung


Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen

(Text alte Fassung)

1. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem Rückversicherungsunternehmen oder dem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Rückversicherungsunternehmens oder dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

(Text neue Fassung)

1. der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2. einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.






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