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Änderung § 7 SolBerV vom 31.03.2006

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§ 7 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 7 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sonderfälle


(Text alte Fassung)

(1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erstversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.

(2) Verbundene Erst- und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erstversicherungsunternehmens wie verbundene Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erstversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.

(2) Verbundene Erst- und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erstversicherungsunternehmens wie verbundene Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden.

(3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert des betreffenden Unternehmens von den zulässigen Eigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmittel herangezogen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)