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Änderung § 14 SolBerV vom 28.09.2013

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§ 14 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 14 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Sonstige grundlegende Prinzipien


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zu erstellen ist.

(2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2 Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zu erstellen ist.

(2) 1 In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. 2 Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind.

(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird

vorherige Änderung

1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt;



1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt;

2. ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt;

3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)