Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 SolBerV vom 31.03.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 SolBerV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SolBerVÄndV am 31. März 2006 und Änderungshistorie der SolBerV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 17 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses


(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616),

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

(Text neue Fassung)

1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet werden.

(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne.

(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass

1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, die entgegen § 11 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,

2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 12) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 13) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und

3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.

vorherige Änderung

(5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabilität ein konsolidierter Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards herangezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausgewiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und Rückversicherungsunternehmen als 'Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen' ausgewiesen und im Sitzland des einbezogenen Versicherungsunternehmens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als zulässige Eigenmittel anerkannt sind.



(5) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)