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Änderung § 21 SolBerV vom 31.03.2006

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§ 21 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 21 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Zeitliche Anwendung


(Text neue Fassung)

§ 21 Übergangsvorschrift


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres.

vorherige Änderung

(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.



(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.

(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 28. Februar 2007 entsprechende Anwendung.

(4) Auf die Rechnungslegung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet diese Verordnung in der am 30. März 2006 geltenden Fassung Anwendung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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