Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". 2. § 5 ge folgt wie wirdändert: ... in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet." 11. § 21 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV ... oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung". 3. In ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung". 3. In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt. 23. § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung Die Verordnung ... ersetzt. 23. § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals ...
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