§ 3 - Druckermeisterverordnung (DruckMstrV)

V. v. 16.08.1984 BGBl. I S. 1148; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-81 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht:

Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.



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