(1) Die Prüfgeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kalibriert sein.
(2) Die Prüfstelle muß sich an von der anerkennenden Behörde bestimmten Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(3) Die Prüfstelle hat Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen anzufertigen und zu dokumentieren. Diese müssen Angaben zum Prüfgegenstand, zum Prüfdatum, zum beteiligten Prüfpersonal, zu den angewandten Prüfverfahren entsprechend den technischen Anforderungen nach §
4 Abs. 4, zu den Prüfergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Prüfberichte sind vom Leiter der Prüfstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von dieser bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449