§ 12 - BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung (BauPGPÜZAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1996 BGBl. I S. 798; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 213-16-1 Bauwesen
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§ 12 Widerruf und Erlöschen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Genehmigung gerechtfertigt hätten. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

(2) Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde oder durch Fristablauf. Bei natürlichen Personen erlischt die Anerkennung auch

1.
mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,

2.
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

3.
bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens im Zusammenhang mit der anerkannten Tätigkeit oder

4.
durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen.

Liegen bei einer juristischen Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Erlöschensgründe nach Satz 2 hinsichtlich des Leiters oder seines Stellvertreters vor, erlischt die Anerkennung, wenn der Anerkennungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten ein Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters nach § 4 Abs. 10 angezeigt wird.

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Zitierungen von § 12 BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BauPGPÜZAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPGPÜZAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 7 BauPGHeizkesselV Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (vom 01.07.2013)
... Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich. (3) Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Artikel 5 BauPGNeuG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und ... nach dem Bauproduktengesetz" durch die Wörter „Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung" ersetzt. 2. In § 8 wird die Angabe ...


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