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§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2088; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2124-19-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Erlaubnisurkunden



Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.



 

Zitierungen von § 15 DiätAss-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DiätAss-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätAss-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 DiätAss-APrV (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung