Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (LinKonVerKodÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 17.02.1983 BGBl. II S. 62; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 24.02.1983; FNA: 9510-14 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Anhang Übereinkommen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



(1) Dem in New York am 30. Juni 1975 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Das Übereinkommen findet auf Linienkonferenzen Anwendung, soweit sie den Außenhandel zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens bedienen.

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Artikel 2


Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013

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Artikel 3


Artikel 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013

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Artikel 4


Artikel 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013

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Artikel 5


Artikel 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013

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Artikel 6


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013

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Artikel 7


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013

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Anhang Übereinkommen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen



(Text siehe BGBl. II 1983 S. 64 - 103)



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