(1) Dem in New York am 30. Juni 1975 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Das Übereinkommen findet auf Linienkonferenzen Anwendung, soweit sie den Außenhandel zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens bedienen.