(1) Für die Emissionen der Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) werden folgende Höchstmengen pro Kalenderjahr für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt festgelegt:
SO2 (Kilotonnen) | NOx (Kilotonnen) | NMVOC (Kilotonnen) | NH3 (Kilotonnen) |
520 | 1.051 | 995 | 550 |
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des Programms nach §
8 spätestens bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für das Jahr 2010. Dabei sind Verfahren zu verwenden, die im Rahmen des Übereinkommens vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa - UN-ECE vereinbart wurden.