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Anlage 2 - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 21.07.2004; FNA: 2129-8-33 Umweltschutz
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Anlage 2 Information der Öffentlichkeit


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

a)
Ort oder Gebiet der Überschreitung;

b)
Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);

c)
Beginn und Dauer der Überschreitung;

d)
höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.

2.
Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

a)
geografisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle;

b)
erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung).

3.
Informationen über betroffene oder gefährdete Bevölkerungsgruppen, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

a)
Beschreibung möglicher Symptome;

b)
der betroffenen oder gefährdeten Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, zum Beispiel Empfehlung, dass ungewohnte und erhebliche körperliche Anstrengungen im Freien und besondere sportliche Ausdauerleistungen vermieden werden sollten;

c)
weitere Informationsquellen.

4.
Informationen über vorbeugende dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Belastung oder Exposition:

a)
Angabe der wichtigsten Verursachergruppen;

b)
Empfehlungen für dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.

5.
Informationen über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos oder von Dauer und Ausmaß einer Überschreitung der Alarmschwelle.

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Zitierungen von Anlage 2 33. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 33. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 33. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 33. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit
... überschritten oder ist dies zu erwarten, ist die Öffentlichkeit nach Anlage 2 zu unterrichten. Die Informationen sind täglich, bei erhöhten Ozonbelastungen ... in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Verpflichtungen in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 ist auf den Bericht des Umweltbundesamtes gemäß Absatz 3 zu verweisen. (3) ... Öffentlichkeit zugänglich. Im Bericht sind neben den in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 genannten Angaben zumindest folgende Informationen anzugeben: 1. Bewertung ...