Ziele
Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren und in der Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen.
Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle.
Stoffe
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:
Ethan | 1-Buten | Isopren | Ethylbenzol |
Ethen | trans-2-Buten | n-Hexan | m+p-Xylol |
Ethin | cis-2-Buten | i-Hexan | o-Xylol |
Propan | 1,3-Butadien | n-Heptan | 1,2,4-Trimethylbenzol |
Propen | n-Pentan | n-Octan | 1,2,3-Trimethylbenzol |
n-Butan | i-Pentan | i-Octan | 1,3,5-Trimethylbenzol |
i-Butan | 1-Penten | Benzol | Formaldehyd |
2-Penten | Toluol | Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan | |
Referenzmethoden
Die in der
Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (
Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom
11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) angegebene Referenzmethode gilt für Stickstoffoxide.
Die Länder, die Ozonvorläuferstoffe messen, teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle die von ihnen angewandten Methoden zur Probenahme und Messung von NMVOC mit.
Standortkriterien
Messungen sollten insbesondere in städtischen und vorstädtischen Gebieten an allen gemäß der
Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (
Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) errichteten Probenahmestellen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.