§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Überwachung, Befreiung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung zuständig; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung zuständig; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt. |
(2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien, soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig ist. |