(1) Es sind von den Betrieben aufzuzeichnen:
- 1.
- die Ergebnisse der
- a)
- durchgeführten Untersuchungen nach § 4 Abs. 2 bis 5,
- b)
- angewandten Berechnungs- und Schätzverfahren nach § 4 Abs. 2 und 5 oder
- c)
- Berechnungen auf der Grundlage angewandter Richtwerte nach § 4 Abs. 2, 4 oder 5
unverzüglich sowie
- 2.
- gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort genannten Zeiten.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens neun Jahre aufzubewahren.
(3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.
§ 7 DüngeV Ordnungswidrigkeiten ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder ... vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens neun Jahre ...
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305