Änderung § 2 Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom 25.10.2012

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2012 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Erdölbevorratungsgesetzes auch im Land Berlin.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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