Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist
§ 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.
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interne VerweiseArtikel 220 EGBGB Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (vom 29.01.2019) ... angehörte. Für die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei ... güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983 geschlossen worden sind, ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Die ... worden sind, bleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechtswahl nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Artikel 2 IntGüRVGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind." 5. Die Artikel 15 und 16 werden aufgehoben. 6. Artikel 17 wird wie folgt geändert: ... geändert: a) In den Sätzen 2 und 5 werden jeweils nach der Angabe „ Artikel 15 " die Wörter „in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden ... ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen; 2. die Artikel 3a, 15 , 16, 17a sowie 17b Absatz 4. (3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene ... anwendbar." 13. In Artikel 236 § 3 Satz 1 werden nach der Angabe „ Artikel 15 " die Wörter „in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 VBRRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt." 2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst: „Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten ... beeinträchtigt." 2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst: „ Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im ... die Wörter „Abs. 2 und Artikel" durch die Wörter „Absatz 2 sowie die Artikel 15 und" ersetzt. 4. Artikel 24 wird wie folgt gefasst: „Artikel 24 ...
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