Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbäume abweichend von den Vorschriften des §
910 und des §
923 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.