Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nach dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden, sind die Gesetze maßgebend, welche für die vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Scheine gleicher Art gelten.