Artikel 235 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 235 Fünftes Buch. Erbrecht


Artikel 235 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Erbrechtliche Verhältnisse


Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

§ 2 Verfügungen von Todes wegen


Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 615 m.W.v. 29. Mai 2009

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Frühere Fassungen von Artikel 235 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2009 (15.04.2011)Artikel 2 Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 615

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 235 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 235 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 2 2. NEhelERGG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
...  235 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der ...


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