Artikel 46a - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 46a Umweltschädigungen


Artikel 46a hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009

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Frühere Fassungen von Artikel 46a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2009Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
aktuell vorher 11.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2401
aktuellvor 11.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 46a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46a EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 1 AnpGEG593/2008 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Außervertragliche Schuldverhältnisse" gestrichen. 6. Vor Artikel 46a wird folgende Überschrift eingefügt: „Erster Unterabschnitt ... der Verordnung (EG) Nr. 864/2007". 7. Die Überschrift von Artikel 46a wird wie folgt gefasst: „Artikel 46a Umweltschädigungen".  ... 7. Die Überschrift von Artikel 46a wird wie folgt gefasst: „Artikel 46a Umweltschädigungen". 8. Nach Artikel 46a wird folgender Zweiter ... gefasst: „Artikel 46a Umweltschädigungen". 8. Nach Artikel 46a wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: „Zweiter Unterabschnitt ...


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