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Änderung Artikel 239 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 31.10.2009

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Artikel 239 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
Artikel 239 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 239 Informationspflichten für Kreditinstitute


(Text neue Fassung)

Artikel 239 Länderöffnungsklausel


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden.



Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) nur vor einem Notar abzugeben ist.