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Änderung Artikel 46d Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009

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Artikel 46c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 46d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
 
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Artikel 46c (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 46d Pflichtversicherungsverträge


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(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.

(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.