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Änderung Artikel 46e Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2013

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Artikel 46d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 46e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
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Artikel 46d (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 46e Rechtswahl


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(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.