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Änderung Artikel 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2013

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Artikel 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
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Artikel 48 Namenswahl


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1 Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. 2 Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. 3 Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 4 Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 5 Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.