Änderung Artikel 240 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.04.2020

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Artikel 240 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
Artikel 240 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 240 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 



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