Änderung Anlage 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1) Muster für den Sicherungsschein


(Text neue Fassung)

Anlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) Muster für den Sicherungsschein


(Textabschnitt unverändert)

(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)

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Sicherungsschein für
[1]
Pauschalreisen
gemäß [2] § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Sicherungsschein für [1] Pauschalreisen

gemäß [2] § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs

für .....................................

(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter 'den umseitig bezeichneten Reisenden' oder die Buchungsnummer) [3]

(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) [4]

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Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz [5] gegenüber dem unten angegebenen Kundengeldabsicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

Die Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. [6]



Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz [5] gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum Höchstbetrag steht. [6]

Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).

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(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)

Kundengeldabsicherer




(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers)

Absicherer


Gestaltungshinweise:

[1] Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nachfolgenden Wortes 'Pauschalreisen' Folgendes einzufügen: 'verbundene Reiseleistungen'.

[2] Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nachfolgenden Angabe '§ 651r' Folgendes einzufügen: 'den §§ 651r und 651w'.

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[3] Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: 'Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.'



[3] Diese Angaben können entfallen. In diesem Fall ist folgender Satz einzufügen: 'Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.'

[4] Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.

[5] Hier ist einzufügen:

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a) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter 'des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters' oder 'der'/'des' und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters,



a) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter 'des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters' oder 'der'/'des' und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters.

b) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: 'der'/'des' und sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.

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[6] Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vereinbart wird.



[6] Diese Angabe entfällt, wenn

a)
die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds erfolgt,

b) der Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz
nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat oder

c) ein Versicherer oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach §
651r Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart.

(heute geltende Fassung) 
 



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