Änderung Artikel 44 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.01.2009

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Artikel 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2401

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 44 Grundstücksimmissionen


(Text neue Fassung)

Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen


vorherige Änderung

Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gilt Artikel 40 Abs. 1 entsprechend.



Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.




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