Änderung Artikel 147 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 49 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EGBGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 147 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Artikel 147 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 147


(Text alte Fassung)

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.

(2) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed