Artikel 17a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | Artikel 17a n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Text alte Fassung) Artikel 17a Ehewohnung und Hausrat | (Text neue Fassung)Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände |
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften. | Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften. |