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Änderung Artikel 35 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009

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Artikel 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

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Artikel 35 Rück- und Weiterverweisung. Rechtsspaltung


(Text neue Fassung)

Artikel 35 (aufgehoben)


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(1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.

(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.