Änderung Artikel 65 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des EGBGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 65 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
Artikel 65 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 65


(Text alte Fassung)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts und des Flötzrechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten.

(Text neue Fassung)

(weggefallen)




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed