Änderung Artikel 245 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.06.2010

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Artikel 245 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
Artikel 245 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 245 Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht


Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

(Text alte Fassung)

1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und

(Text neue Fassung)

1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 2 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und

2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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